AGB

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

Jörg Puttnins – Light-Tool / Lichtdesign
Leipziger Straße 58a · 14612 Falkensee
Telefon: +49 (0)3322 12898-00 · Telefax: +49 (0)3322 12898-10
E-Mail: info@light-tool.de
Internet: www.light-tool.de

Stand: Juni 2026

Abschnitt A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Kundenstatus

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen zwischen Herrn Jörg Puttnins, Leipziger Straße 58a, 14612 Falkensee – tätig als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung „Light-Tool“ im Bereich Elektroinstallationen sowie technische und handwerkliche Dienstleistungen sowie unter der Bezeichnung „Lichtdesign“ im Bereich Beleuchtungskonzepte, Lichtinszenierungen und Veranstaltungsbeleuchtung – nachfolgend „Anbieter“ genannt – und seinen Kunden.

(2) Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die über die Internetseiten www.light-tool.de angeboten werden oder zu denen über diese Internetseiten Kontakt aufgenommen wird, sowie für alle sonstigen Angebote, Aufträge und Vertragsbeziehungen des Anbieters, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

(3) Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen können Verbraucher und Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Soweit einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen ausdrücklich nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, finden sie nur gegenüber dem jeweils genannten Kundenkreis Anwendung. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben stets unberührt.

(5) Der Geltung abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen.

(6) Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen. Die jeweils aktuelle Fassung ist über den Link „AGB“ auf der Internetseite www.light-tool.de abrufbar.

(7) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Leistungsumfang und Vertragsarten

(1) Der Anbieter erbringt Leistungen insbesondere in folgenden Bereichen:

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einem Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung in Textform.

(3) Je nach vereinbartem Leistungsinhalt können die Vertragsbeziehungen werkvertragliche, dienstvertragliche, mietvertragliche, kaufvertragliche oder gemischte Elemente enthalten. Bei gemischten Verträgen gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen für den jeweiligen Leistungsteil entsprechend seinem rechtlichen Schwerpunkt.

(4) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden als Nachtrags- oder Änderungsleistungen gesondert beauftragt und vergütet, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist.

(5) Vertragsinhalt der Vermietung ist nicht die Vergabe oder Einräumung von Lizenz-, Patent-, Marken-, Design- oder sonstigen Schutzrechten an den vermieteten Gegenständen, Lichtinstallationen, Lichtkonzepten oder sonstigen Leistungen.

§ 3 Vertragsschluss, technische Angaben und Rücktrittsrecht des Anbieters

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung durch den Anbieter zustande.

(2) Textform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen bedeutet insbesondere E-Mail, sofern die Identität des Absenders eindeutig feststellbar ist und keine gesetzlich strengere Form vorgeschrieben ist.

(3) Weicht die Auftragsbestätigung hinsichtlich Preis, Leistungsumfang, Mietgegenständen, Terminen oder sonstigen wesentlichen Punkten vom vorherigen Angebot oder von der Anfrage des Kunden ab, gilt die Auftragsbestätigung als neues Angebot des Anbieters. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn der Kunde dieses Angebot annimmt oder der Anbieter mit Zustimmung des Kunden mit der Leistungsausführung beginnt.

(4) Beruht der Vertragsschluss auf technischen Angaben, Planungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- oder Anschlusswerten des Kunden und stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass diese Angaben unrichtig, unvollständig oder für die vereinbarte Ausführung ungeeignet sind, ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden eine technisch geeignete Ersatz- oder Anpassungslösung anzubieten. Entstehen hierdurch Mehrkosten, sind diese vom Kunden zu tragen, sofern er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu vertreten hat oder die Mehrkosten auf von ihm zu verantwortenden Umständen beruhen.

(5) Lehnt der Kunde eine technisch erforderliche und zumutbare Ersatz- oder Anpassungslösung ab oder ist eine solche Lösung nicht möglich, kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach tatsächlichem Aufwand, zu vergüten. Zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

(6) Rahmenvereinbarungen und Abrufaufträge bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Die im Rahmen einer solchen Vereinbarung abgerufenen Einzelleistungen gelten mit der jeweiligen Bestätigung in Textform als gesonderte Verträge, auf die diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen ebenfalls Anwendung finden.

§ 4 Nachträge und Änderungsleistungen

(1) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs, ist der Anbieter berechtigt, ein entsprechendes Nachtragsangebot zu erstellen. Mehrleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, darf der Anbieter nur ausführen, wenn der Kunde diese in Textform beauftragt oder bestätigt hat.

(2) In Notfällen, bei Gefahr im Verzug oder bei im laufenden Betrieb objektiv unvermeidbaren Mehrleistungen ist der Anbieter berechtigt, erforderliche Maßnahmen auch ohne vorherige Beauftragung in Textform durchzuführen und dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Der Anbieter wird den Kunden über solche Maßnahmen unverzüglich informieren. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit die Maßnahmen zur Abwehr von Schäden, zur Sicherstellung der Betriebssicherheit oder zur sachgerechten Fortführung der beauftragten Leistung erforderlich und angemessen sind.

(3) Nachtrags- und Änderungsleistungen werden auf Grundlage der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters oder – sofern kein Listenpreis besteht – nach tatsächlichem Aufwand für Zeit und Material zu den vereinbarten, hilfsweise marktüblichen, Stundensätzen vergütet. Gegenüber Verbrauchern werden die hierfür maßgeblichen Preise oder Berechnungsgrundlagen vor Ausführung der Nachtragsleistung mitgeteilt, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

§ 5 Regiearbeiten

(1) Werden Arbeiten auf Regiebasis, also nach Zeit und Material, ausgeführt, dokumentiert der Anbieter die geleisteten Arbeitsstunden sowie das verbrauchte Material. Der Anbieter legt diese Dokumentation dem Kunden auf Verlangen zur Prüfung und Gegenzeichnung vor.

(2) Unternehmer haben Regiestundenzettel, Tätigkeitsnachweise oder Tagesberichte unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen die dokumentierten Leistungen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe der Dokumentation in Textform beim Anbieter geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein begründeter Widerspruch und hat der Anbieter den Unternehmer bei Übergabe der Dokumentation in Textform gesondert auf diese Rechtsfolge hingewiesen, gilt der dokumentierte Leistungsinhalt als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit Einwendungen auf Umständen beruhen, die bei ordnungsgemäßer Prüfung innerhalb der Frist nicht erkennbar waren.

(3) Gegenüber Verbrauchern begründet das Unterlassen einer Gegenzeichnung oder eines Widerspruchs innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Genehmigungs- oder Anerkenntniswirkung. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

(4) Gegengezeichnete Regiestundenzettel, Tätigkeitsnachweise oder Tagesberichte gelten als Grundlage für die Rechnungsstellung. Die Weigerung der Gegenzeichnung berechtigt den Kunden nicht zur Zahlungsverweigerung, sofern und soweit die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und vergütungspflichtig sind.

§ 6 Preise und Vergütung / Mietzins

(1) Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.

(2) Der Umfang der in der Vergütung oder im Mietzins enthaltenen Leistungen ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Beratung, Planung, Anlieferung, Abtransport sowie Auf- und Abbau von Mietobjekten sind nur insoweit im Mietzins enthalten, wie dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen oder nach dem Vertragsinhalt vereinbart ist. Im Übrigen gelten ergänzend die Regelungen zu Fahrt- und Nebenkosten.

(3) Preisangaben in Preis- und Mietpreislisten sowie in Angeboten des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Preisänderungen zwischen Angebot und Auftragsbestätigung gelten als neues Angebot des Anbieters, das der Kunde annehmen oder ablehnen kann.

(4) Bei Rahmenvereinbarungen und Abrufaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarten Preise zu Beginn eines Quartals unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten, insbesondere Material-, Energie-, Transport-, Entsorgungs-, Fremdleistungs- oder Lohnkosten, nachweislich verändert haben. Kostenminderungen sind zugunsten des Kunden zu berücksichtigen. Die Anpassung darf nur im Umfang der tatsächlich eingetretenen Kostenveränderung erfolgen. Der Anbieter wird die Grundlagen der Anpassung auf Verlangen nachvollziehbar darlegen.

(5) Bei einer Preiserhöhung nach Absatz 4 kann der Kunde die betroffene Rahmenvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen. Hierauf wird der Anbieter den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.

§ 7 Fahrt- und Nebenkosten

(1) Fahrtkosten, Reisezeiten und sonstige Nebenkosten, insbesondere Parkgebühren, Mautkosten, Materialentsorgung, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand, werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Pauschalpreis enthalten sind.

(2) Gegenüber Verbrauchern werden gesondert zu vergütende Fahrt- und Nebenkosten vor Vertragsschluss oder, wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist, vor ihrer Entstehung mitgeteilt, soweit sie dem Anbieter zu diesem Zeitpunkt bekannt oder berechenbar sind.

(3) Wartezeiten, die durch Umstände entstehen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere fehlende Vorleistungen durch Dritte, nicht hergestellte Zugangsmöglichkeiten, fehlende Ansprechpartner vor Ort oder nicht bereitgestellte Anschlüsse, werden nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet. Der Anbieter wird den Kunden über absehbare Wartezeiten unverzüglich informieren.

(4) Erfordern Einsätze eine Übernachtung, werden die tatsächlich angefallenen und angemessenen Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gegenüber Verbrauchern erfolgt dies nur nach vorheriger Information über die voraussichtlich entstehenden Kosten, soweit eine vorherige Information möglich und zumutbar ist.

§ 8 Zahlungsbedingungen und Rechnungseinwendungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die vereinbarte Vergütung beziehungsweise der vereinbarte Mietpreis ohne Abzug spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Anbieter über den Betrag frei verfügen kann. Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto des Anbieters zu leisten.

(4) Bei Aufträgen mit erheblichem Material-, Miet-, Fremdleistungs- oder Vorleistungsaufwand ist der Anbieter berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung oder Vorauszahlung vor Leistungsbeginn zu verlangen, sofern dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig in Textform vereinbart wurde. Gegenüber Verbrauchern bleiben gesetzliche Beschränkungen für Abschlags- und Vorauszahlungen unberührt.

(5) Unternehmer haben Einwendungen gegen eine Rechnung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein begründeter Widerspruch und hat der Anbieter den Unternehmer in der Rechnung gesondert auf diese Rechtsfolge hingewiesen, gilt die Rechnung als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit Einwendungen auf Umständen beruhen, die bei ordnungsgemäßer Prüfung innerhalb der Frist nicht erkennbar waren. Gegenüber Verbrauchern hat diese Regelung keine Ausschluss-, Genehmigungs- oder Anerkenntniswirkung; die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen, soweit sie nicht nach dem Vertrag vom Anbieter geschuldet sind. Hierzu zählen insbesondere:

(2) Der Kunde hat zu gewährleisten, dass ein befahrbarer Anfahrtsweg zum Leistungsort vorhanden ist, der von den Transportfahrzeugen des Anbieters gefahrlos genutzt werden kann. Eventuell erforderliche Sondergenehmigungen, insbesondere für die Nutzung von Fußgängerzonen, öffentlichen Plätzen, Ladezonen oder Zufahrtsbeschränkungen durch Transportfahrzeuge, sind vom Kunden rechtzeitig zu beantragen und einzuholen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, ist der Anbieter berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zurückzustellen, soweit die Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist. Entstehende Mehrkosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Regelungen zu Wartezeiten bleiben unberührt.

§ 10 Verzögerungen durch Dritte und höhere Gewalt

(1) Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die auf nicht vom Anbieter zu vertretenden Umständen beruhen, berechtigen den Anbieter, vereinbarte Ausführungsfristen angemessen zu verschieben. Dies gilt insbesondere bei Verzögerungen durch andere Gewerke, Materialengpässen, behördlichen Entscheidungen, Lieferausfällen von Vorlieferanten, Energieausfällen, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstigen Ereignissen höherer Gewalt, soweit diese Umstände vom Anbieter nicht zu vertreten sind und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden können.

(2) Der Anbieter wird den Kunden über solche Umstände und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informieren.

(3) Dauert eine Verzögerung aus den in Absatz 1 genannten Gründen länger als vier Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils ohne Schadensersatzpflicht zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe des tatsächlichen Leistungsstands zu vergüten. Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind zu erstatten.

Abschnitt B – Werk-, Dienst- und Prüfleistungen

§ 11 Abnahme und Teilabnahme

(1) Soweit der Anbieter werkvertragliche Leistungen erbringt, hat der Kunde die vertragsgemäß hergestellten Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen. Der Anbieter kann dem Kunden hierfür nach Fertigstellungsmeldung in Textform eine Frist von fünf Werktagen setzen.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte zu verlangen. Teilabnahmen haben für den jeweiligen Leistungsabschnitt die gleiche rechtliche Wirkung wie eine Gesamtabnahme.

(3) Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er die geltend gemachten Mängel in Textform zu benennen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Abnahmeprotokoll oder in einer sonstigen Erklärung in Textform als Vorbehalt festzuhalten.

(4) Nimmt der Kunde die Leistung nicht innerhalb der vom Anbieter gesetzten Frist von fünf Werktagen ab und verweigert er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Anbieter den Verbraucher zusammen mit der Fristsetzung in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(5) Nimmt der Kunde die Leistungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt in Betrieb oder nutzt er sie bestimmungsgemäß, kann dies als schlüssige Abnahme gelten, sofern der Anbieter den Kunden zuvor in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat und der Kunde Gelegenheit zur Prüfung hatte. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht, wenn die Nutzung lediglich zu Prüfzwecken, zur Schadensminderung, aufgrund einer besonderen Dringlichkeit oder zur Vermeidung erheblicher Nachteile erfolgt.

§ 12 DGUV- und VDE-Prüfungen

(1) Prüfleistungen nach DGUV Vorschrift 3 sowie nach einschlägigen VDE-Normen werden nach Maßgabe des jeweiligen Angebots oder der Auftragsbestätigung durchgeführt.

(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle zu prüfenden Betriebsmittel und Anlagen zum vereinbarten Prüftermin zugänglich, identifizierbar und betriebsbereit sind. Sicherheitsabschaltungen, Freischaltungen, Zugangssicherungen und sonstige Vorbereitungsmaßnahmen, die nicht dem Anbieter obliegen, hat der Kunde rechtzeitig zu veranlassen.

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen werden durch den Anbieter dokumentiert und dem Kunden in Form eines Prüfprotokolls übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Prüfprotokolle aufzubewahren und auf Verlangen von Behörden, Berufsgenossenschaften oder sonstigen berechtigten Stellen vorzulegen, soweit ihn eine entsprechende gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Pflicht trifft.

(4) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich. Die Beseitigung festgestellter Mängel obliegt dem Kunden, sofern der Anbieter nicht gesondert mit der Mängelbeseitigung beauftragt wird.

(5) Der Anbieter haftet nicht für Schäden oder Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde oder Dritte nach erfolgter Prüfung Veränderungen an geprüften Anlagen oder Betriebsmitteln vorgenommen haben, ohne eine erforderliche erneute Prüfung zu veranlassen. Die Haftung des Anbieters für eine ordnungsgemäße Prüfung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung bleibt unberührt.

§ 13 Gewährleistung für Werkleistungen und Prüfleistungen

(1) Für Mängel an Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme, soweit nicht gesetzlich längere Verjährungsfristen gelten, insbesondere bei Bauwerken oder Arbeiten an Bauwerken. Gegenüber Verbrauchern gelten diese Regelungen nur, soweit zwingende gesetzliche Verbraucherrechte nicht entgegenstehen.

(2) Der Anbieter ist zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach der folgenden Maßgabe:

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie vom Anbieter verweigert, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. In der Regel gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Leistung oder des Mangels etwas anderes ergibt.

(3) Mängel sind dem Anbieter nach ihrer Entdeckung möglichst unverzüglich in Textform anzuzeigen. Gegenüber Unternehmern entfallen Gewährleistungsansprüche insoweit, als dem Anbieter durch eine verspätete Anzeige eine sachgerechte Prüfung oder Mangelbeseitigung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt.

(4) Für Prüfleistungen nach DGUV Vorschrift 3 oder einschlägigen VDE-Normen haftet der Anbieter für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung. Nachträgliche Veränderungen an geprüften Anlagen oder Betriebsmitteln durch den Kunden oder Dritte werden von der Gewährleistung des Anbieters nicht umfasst, soweit ein Mangel, Schaden oder eine Beanstandung hierauf beruht.

Abschnitt C – Vermietung von Lichttechnik und Veranstaltungsausstattung

§ 14 Vermietung von Lichttechnik und Veranstaltungsausstattung

(1) Vertragsinhalt der Vermietung ist die Überlassung von Beleuchtungstechnik, Steuerungstechnik, Dekorationselementen und sonstiger Veranstaltungsausstattung, nachfolgend gemeinsam „Mietobjekte“ genannt, zur vorübergehenden Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zweck.

(2) Der Kunde darf die Mietobjekte nur für den eigenen Gebrauch und nur im Rahmen des vereinbarten Zwecks verwenden. Untervermietungen, entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen an Dritte sowie sonstige Weitergaben sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters in Textform gestattet.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Mietobjekte durch gleichwertige Mietobjekte zu ersetzen, sofern diese hinsichtlich Funktion, Leistungsdaten und optischer Wirkung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet sind und dem Kunden die Ersetzung zumutbar ist.

§ 15 Pflichten des Kunden bei Mietverträgen

(1) Der Kunde hat im Vorfeld jeder Veranstaltung für alle notwendigen behördlichen, ordnungsrechtlichen und sonstigen Genehmigungen zu sorgen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurden.

(2) Der Kunde hat bei Durchführung der Veranstaltung die jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen, sicherheitsrechtlichen, urheberrechtlichen, lizenzrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen einzuhalten und erforderliche Genehmigungen einzuholen.

(3) Der Kunde hat die für die Mietobjekte notwendige Stromversorgung und deren Zugänglichkeit sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Erreichbarkeit der erforderlichen Stromanschlüsse, deren ausreichende Absicherung sowie die Einhaltung der vom Anbieter vorgegebenen Anschluss- und Leistungswerte.

(4) Der Kunde hat ab Übergabe oder Aufstellung der Mietobjekte bis zu deren Rückgabe oder Abbau sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Zugang zu den Mietobjekten erhalten und dass die Mietobjekte insbesondere vor Diebstahl, Vandalismus, Witterungseinflüssen, unsachgemäßer Bedienung und sonstigen Beschädigungen geschützt sind. Der Kunde sorgt für eine dem Veranstaltungsort und dem Wert der Mietobjekte angemessene Bewachung und Sicherung.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, die Mietobjekte für den Zeitraum von der Übergabe an den Kunden bis zur tatsächlichen Rückgabe an den Anbieter angemessen gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und zufälligen Untergang zu versichern. Die Versicherungssumme hat mindestens dem Wiederbeschaffungswert der Mietobjekte oder dem im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung angegebenen Versicherungswert zu entsprechen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Versicherungspflicht nur, wenn der Anbieter den Verbraucher vor Vertragsschluss über Bestehen und Umfang der Versicherungspflicht informiert hat oder die Versicherungspflicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(6) Der Kunde tritt bereits jetzt künftige Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen aus dem Versicherungsvertrag sicherungshalber an den Anbieter ab, soweit diese Ansprüche Schäden, Verlust oder Untergang von Mietobjekten des Anbieters betreffen. Der Anbieter nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt nur in dem Umfang, in dem dem Anbieter aufgrund des jeweiligen Schadensereignisses Ansprüche zustehen. Etwaige überschießende Versicherungsleistungen sind an den Kunden auszukehren.

(7) Bei Eintritt eines Versicherungsfalls hat der Kunde den Schaden unverzüglich der Versicherungsgesellschaft und dem Anbieter zu melden und die Schadensabwicklung nach Kräften zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde dem Anbieter und der Versicherungsgesellschaft alle zur Schadensbearbeitung erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die Versicherungsgesellschaft anzuweisen, Zahlungen auf Ansprüche wegen Beschädigung, Verlust oder Untergang von Mietobjekten unmittelbar an den Anbieter zu leisten, soweit die Ansprüche an den Anbieter abgetreten sind.

(8) Der Versicherungsvertrag ist mit einem anerkannten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Auf Verlangen ist dem Anbieter ein geeigneter Versicherungsnachweis vorzulegen. Sofern vom Kunden gewünscht, kann der Anbieter den Abschluss einer solchen Versicherung auf Kosten des Kunden übernehmen. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, verbleibt es bei der Versicherungspflicht des Kunden nach Maßgabe der vorstehenden Absätze.

(9) Die Versicherungspflicht lässt die Haftung des Kunden nach diesen Bedingungen und nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Versicherungspflicht, haftet er dem Anbieter für den hierdurch entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften.

(10) Schäden, Funktionsstörungen oder der Verlust von Mietobjekten sind dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. Das Öffnen der Mietobjekte sowie Reparatur-, Wartungs- oder Veränderungsmaßnahmen an den Mietobjekten dürfen nur durch den Anbieter oder durch vom Anbieter autorisierte Personen vorgenommen werden.

§ 16 Übergabe der Mietobjekte

(1) Der Zustand und die Vollständigkeit der Mietobjekte können bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll oder in sonstiger Textform dokumentiert werden. Erkennbare Mängel oder Fehlmengen sind bei Übergabe festzuhalten.

(2) Bestätigt der Kunde die Übergabe ohne Vorbehalt oder nimmt er die Mietobjekte ohne Vorbehalt in Gebrauch, spricht dies dafür, dass die Mietobjekte bei Übergabe vollständig und frei von äußerlich erkennbaren Mängeln waren. Verdeckte Mängel, die bei Übergabe oder Ingebrauchnahme nicht erkennbar waren, bleiben hiervon unberührt und sind dem Anbieter unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

(3) Gegenüber Verbrauchern begründet die vorbehaltlose Ingebrauchnahme keine weitergehende Einschränkung gesetzlicher Rechte, soweit der Verbraucher den Mangel bei Übergabe oder Ingebrauchnahme nicht erkennen konnte oder der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 17 Rückgabe der Mietobjekte

(1) Die Mietobjekte sind spätestens zu dem in der Auftragsbestätigung oder sonstigen Vereinbarung ausgewiesenen Ende der Mietzeit vollständig, sauber und in vertragsgemäßem Zustand an den Anbieter zurückzugeben oder zur Abholung bereitzustellen, sofern keine andere Rückgabeart vereinbart ist.

(2) Werden die Mietobjekte bei Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Kunden oder einer ihm zuzurechnenden Person zu vertretenden Umstands nicht vollständig, nicht sauber oder nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben, ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden die erforderlichen und angemessenen Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen.

(3) Werden Mietobjekte aus Gründen, die der Kunde oder eine ihm zuzurechnende Person zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben oder zur Abholung bereitgestellt, hat der Kunde für jeden angefangenen Tag die jeweils gültige Tagespauschale der betroffenen Mietobjekte als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Nutzungsentschädigung ist am Tag der tatsächlichen Rückgabe oder Bereitstellung zur Rückgabe zur Zahlung fällig.

§ 18 Haftung des Kunden für Mietobjekte und sonstiges Eigentum

(1) Für Schäden an Mietobjekten, deren Verlust oder deren Verschlechterung ab Übergabe bis zur Rückgabe haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit ihn, seine Mitarbeiter, seine Erfüllungsgehilfen oder sonstige ihm zuzurechnende Personen ein Verschulden trifft.

(2) Ein Verschulden liegt insbesondere vor, wenn:

(3) Beschädigt der Kunde oder eine ihm zuzurechnende Person im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen Eigentum des Anbieters oder Dritter, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Leistungen einer Versicherung oder sonstige Ersatzleistungen Dritter werden auf etwaige Ersatzansprüche des Anbieters angerechnet, soweit sie denselben Schaden betreffen und dem Anbieter tatsächlich zufließen.

§ 19 Stornierung und Kündigung durch den Kunden

(1) Der Kunde ist berechtigt, einen Werkvertrag, insbesondere über Installationsarbeiten, Prüfleistungen, Systemintegration oder sonstige werkvertragliche Leistungen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit zu kündigen. In diesem Fall ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(2) Mietverträge über Beleuchtungstechnik, Veranstaltungsausstattung und sonstige Mietobjekte kann der Kunde bis spätestens 30 Tage vor Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit kostenfrei stornieren, soweit nichts anderes vereinbart ist und kein gesetzliches Widerrufsrecht ausgeübt wird.

(3) Erfolgt die Stornierung eines Mietvertrages weniger als 30 Tage vor Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter dessen Schaden einschließlich bereits entstandener Aufwendungen und entgangener anderweitiger Vermietungsmöglichkeiten pauschal wie folgt zu ersetzen:

(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Vermietung oder Verwendung der Mietobjekte werden angerechnet.

(5) Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Übt ein Verbraucher ein bestehendes Widerrufsrecht wirksam aus, gelten die vorstehenden Stornopauschalen für den widerrufenen Vertrag nicht.

Abschnitt D – Haftung des Anbieters, Verbraucherrechte und Schlussregelungen

§ 20 Haftung des Anbieters

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Für Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die auf Umständen beruhen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, haftet der Anbieter nicht.

(5) Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Haftungsregelungen unberührt.

§ 21 Widerrufsrecht von Verbrauchern, gesonderte Widerrufsbelehrung und Ausschlussgründe

(1) Schließt ein Verbraucher mit dem Anbieter einen Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu, sofern dieses nicht gesetzlich ausgeschlossen ist oder erlischt. Der Verbraucher erhält eine gesonderte Widerrufsbelehrung. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen ersetzen die gesonderte Widerrufsbelehrung nicht.

(2) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Anbieter bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung einer Dienstleistung oder sonstigen nicht in der Lieferung von Waren bestehenden Leistung beginnt, und bestätigt der Verbraucher seine Kenntnis davon, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Anbieter sein Widerrufsrecht verlieren kann, kann das Widerrufsrecht nach vollständiger Leistungserbringung erlöschen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über Dienstleistungen oder sonstige nicht in der Lieferung von Waren bestehende Leistungen, nachdem er ausdrücklich verlangt hat, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann der Verbraucher dem Anbieter Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schulden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und der Verbraucher ordnungsgemäß hierüber informiert wurde.

(4) Ein Widerrufsrecht besteht nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere nicht oder kann ausgeschlossen sein bei:

(5) Ob ein Widerrufsrecht im Einzelfall besteht, ausgeschlossen ist oder erlischt, richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und der dem Verbraucher erteilten Widerrufsbelehrung.

§ 22 Elektronische Kommunikation und Textform

(1) Erklärungen und Mitteilungen, die nach diesen Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen oder nach dem jeweiligen Vertrag der Textform bedürfen, können wirksam per E-Mail übermittelt werden, sofern die Identität des Absenders eindeutig feststellbar ist und keine gesetzlich strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie im Posteingang des Empfängers unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist. Eine Lesebestätigung ist hierfür nicht erforderlich.

(3) Gesetzliche Formvorschriften, insbesondere eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, elektronische Form, notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung, bleiben unberührt.

§ 23 Datenschutz

(1) Der Anbieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses sowie auf Grundlage gesetzlicher Pflichten. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO oder einer sonstigen gesetzlichen Grundlage.

(2) Dem Kunden stehen die in der DSGVO vorgesehenen Betroffenenrechte zu, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Widerspruchsrecht. Weitergehende Informationen zum Datenschutz sind in der gesonderten Datenschutzerklärung des Anbieters enthalten, die auf den Internetseiten www.light-tool.de und www.led-lichttechnik.eu abrufbar ist.

(3) Das Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung bleibt unberührt. Bei laufenden Vertragsverhältnissen erfolgt die Löschung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, soweit keine anderweitige gesetzliche Grundlage für die weitere Verarbeitung besteht.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher hierdurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Anbieters in Falkensee. Der Anbieter ist in diesem Fall auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Für Unternehmer ist Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz des Anbieters in Falkensee, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder sich aus der Natur der Leistung ein anderer Leistungsort ergibt. Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Erfüllungsort nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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